Unterhalt

Die Eheleute verpflichten sich gegenseitig durch die Heirat zu einem angemessenen Unterhalt.
Rechtlich stellen die Erwerbstätigkeit und die Haushaltsführung in der Regel gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt dar. Sie regeln selbst, wie Sie die angemessene Versorgung der Familie sicherstellen.

Wenn eine Regelung der laufenden Versorgung nicht möglich ist, hat jeder der Eheleute Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Was angemessenen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen der Eheleute ab.
Die Eheleute müssen die Kosten des Haushalts gemeinsam tragen. Der Ehegattenunterhalt ist im Streitfall auch gerichtlich einklagbar (Unterhaltsklage).

Nach der Trennung können beide Ehegatten Anspruch auf Trennungsunterhalt haben.
Nach der Scheidung soll jeder für sich allein sorgen. In bestimmten Fällen besteht aber ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kleinere Kinder betreut werden.

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Wie und auf welche Art sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber Unterhalt leisten, können die Eltern bestimmen. Wenn Kinder zu Hause leben, wird der Unterhalt in der Regel in Form von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung geleistet.

Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss entsprechend den Unterhalt durch Geldleistungen erbringen.
Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen (Wechselmodell), sind in der Regel beide Elternteile zu einer Geldzahlung verpflichtet.

Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes erlischt die Pflicht der Eltern zu Pflege und Erziehung. Beide Eltern erbringen ihre Unterhaltspflicht grundsätzlich in Form von Geldleistungen.

Hinweis: Nicht nur Eltern sind unterhaltspflichtig. Auch andere Verwandte in gerader Linie wie zum Beispiel Großeltern können zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen können.

Zudem sind auch Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, wenn diese bedürftig sind. Nicht unterhaltspflichtig sind Verwandte der Seitenlinie wie zum Beispiel Geschwister.

Dauer der Unterhaltsverpflichtung

Eine Altersgrenze, ab der Eltern ihren Kindern keinen Unterhalt mehr schulden, gibt es nicht. Grundsätzlich müssen die Eltern bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung Unterhalt leisten.

Achtung: Kinder, die nach dem Schulabschluss keine Ausbildung aufnehmen oder eine bereits seit längerem betriebene Ausbildung ohne Zustimmung der Eltern abbrechen, müssen jedoch grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Dazu gehört auch die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen und Begabungen entspricht und geeignet ist, den Kindern eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu vermitteln.

Das Kind ist neben einer solchen Ausbildung nicht verpflichtet, einen Nebenjob auszuüben.
Die Ausbildung muss allerdings zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen abgeschlossen werden.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des in Geld zu leistenden Unterhalts hängt vor allem ab von folgenden Punkten:

  • aktuelles Einkommen der Eltern
  • Alter des Kindes
  • Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Kontakt

Gemeinde Schliengen
Wasserschloss Entenstein
79418 Schliengen

Fon 07635 - 3109-0
Fax 07635 - 3109-27
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