Vaterschaft

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.

Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Mann Vater des Kindes,

  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen.

Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten. Es hilft Ihnen bei

  • der Feststellung der Vaterschaft
  • der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.

Freigabevermerk

Stand: 19.06.2024

Verantwortlich: Sozialministerium und Justizministerium Baden-Württemberg

Kontakt

Gemeinde Schliengen
Wasserschloss Entenstein
79418 Schliengen

Fon 07635 - 3109-0
Fax 07635 - 3109-27
E-Mail schreiben

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