Sie sind hier: Start / Bürger & Gemeinde / Bürgerservice / Verfahren & Dienstleistungen
Leistungen

Mutterschutzlohn

Sie können wegen einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während Ihrer Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten? In diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dies gilt auch, wenn sie nur geringfügig (Minijob) beschäftigt sind.

Der Mutterschutzlohn soll das Einkommen der werdenden Mutter sichern und Verdienstminderungen vermeiden. Er ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsbruttoverdienst

  • der letzten 13 Wochen oder
  • der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.

Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet

  • während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und
  • wenn es zu einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch kommt.

Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage an die Krankenkassen zahlen, bei denen Beschäftigte krankenversichert sind (Umlage U2). Im Gegenzug erstattet die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn auf Antrag. Das gilt auch bei Minijobberinnen.

Zuständige Stelle

Der Arbeitgeber muss von sich aus den Mutterschutzlohn zahlen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Mutterschutzlohn können Sie erhalten, wenn für Sie Folgendes gilt:

  • wenn Ihre Tätigkeit zum Beispiel mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung verbunden ist und Ihr Arbeitgeber Sie nicht an einen mutterschutzgerechten Arbeitsplatz umsetzen kann oder
  • wenn Sie vor der Schwangerschaft vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr oder sonntags gearbeitet haben und Sie dafür Zuschläge bekommen haben oder
  • wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit nur bedingt ändern kann und Sie dann nur noch für einen Teil Ihrer bisherigen Arbeit beschäftigen kann oder
  • wenn Sie ein Attest über ein ärztliches Beschäftigungsverbot bekommen

Verfahrensablauf

Ein Attest über ein individuelles Beschäftigungsverbot müssen Sie so schnell wie möglich beim Arbeitgeber vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

bei ärztlichem Beschäftigungsverbot: das Attest

Kosten

Die Kosten des Attestes für ein ärztliches Beschäftigungsverbot trägt die Schwangere.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.12.2017 freigegeben.

Kontakt

Gemeinde Schliengen
Wasserschloss Entenstein
79418 Schliengen

Fon 07635 - 3109-0
Fax 07635 - 3109-27
E-Mail schreiben

Aktuellste Meldungen

Meldung vom 20.12.2024

Holzversteigerung Mauchen 18.01.2025

Die diesjährige Holzversteigerung in Mauchen findet statt am Samstag, den 18.... mehr...
Meldung vom 11.10.2024

Ablesung Wasser-Zählerstände

Unter diesem Link können Sie Ihre Wasser-Zählerstände für die Verbrauchsabrechnung 2024 erfassen.  mehr...
Die Gemeinde Schliengen startet in Zusammenarbeit mit der Energieagentur... mehr...
Meldung vom 22.08.2024

Neue Stellenanzeigen

Über den nachstehenden Link finden Sie alle ausgeschriebenen Stellenanzeigen.... mehr...
Wir sind Teil des Netzwerks für nachhaltige Mobilität Kandertal | Oberrhein... mehr...