Sie sind hier: Start / Bürger & Gemeinde / Bürgerservice / Verfahren & Dienstleistungen
Leistungen

Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Beginn der Sperrzeit:

  • unter der Woche: 3 Uhr
  • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
  • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
  • für Spielhallen: 24 Uhr

Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

  • verlängern,
  • befristen,
  • widerruflich verkürzen oder
  • aufheben.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

Zuständige Stelle

  • für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
  • für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit. Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Verfahrensablauf

Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

  • in welcher Form und
  • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

Fristen

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
  • § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
  • § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
  • § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)

§ 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)

Freigabevermerk

16.07.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Kontakt

Gemeinde Schliengen
Wasserschloss Entenstein
79418 Schliengen

Fon 07635 - 3109-0
Fax 07635 - 3109-27
E-Mail schreiben

Aktuellste Meldungen

Meldung vom 20.12.2024

Holzversteigerung Mauchen 18.01.2025

Die diesjährige Holzversteigerung in Mauchen findet statt am Samstag, den 18.... mehr...
Meldung vom 11.10.2024

Ablesung Wasser-Zählerstände

Unter diesem Link können Sie Ihre Wasser-Zählerstände für die Verbrauchsabrechnung 2024 erfassen.  mehr...
Die Gemeinde Schliengen startet in Zusammenarbeit mit der Energieagentur... mehr...
Meldung vom 22.08.2024

Neue Stellenanzeigen

Über den nachstehenden Link finden Sie alle ausgeschriebenen Stellenanzeigen.... mehr...
Wir sind Teil des Netzwerks für nachhaltige Mobilität Kandertal | Oberrhein... mehr...